Reisebedingungen für Pauschalreisen
REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter, nachstehend „RV“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an
1.2 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
1.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von RV beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird RV dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist RV nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger
als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.4 Für telefonische Buchungen gilt:
a) Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt RV telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende
Reiseleistung. Der Reisevertrag gem. Ziffer 1.3 kommt durch die Zahlung der in der Reisebestätigung angegebenen Anzahlungssumme rechtsverbindlich
zustande
b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von
RV zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises
zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht
mehr aus dem in Ziffer [6] genannten Grund abgesagt werden kann.2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie
keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung
eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
3. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
3.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RV unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift
zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann RV eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bus- und Bahnreisen
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%
3.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RV nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die
von ihm geforderte Pauschale.
3.4 RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht RV einen solchen Anspruch geltend, so ist RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
3.5 Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
3.6 Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder
Krankheit dringend empfohlen.
4. Umbuchungen
4.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustiegsoder Ausstiegsorts bei Busreisen(Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird
auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann RV bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein
Umbuchungsentgelt von € 15 pro Kunden erheben.
4.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
Ziffer [4] zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5. Rücktritt von RV wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
5.1 RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt
des Rücktritts durch RV muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem
allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden
Prospektangaben zu verweisen.
c) RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von RV später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn RV in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch
RV dieser gegenüber geltend zu machen.
5.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
6. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch
den Kunden
6.1 Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel
unverzüglich der örtlichen Vertretung von RV
(Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann
nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt.
6.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach
den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines
solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbarem
Grund, nicht zuzumuten ist.
7. Beschränkung der Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung von RV für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit RV für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2 Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die
Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der
Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur
beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person
übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
RV nur schriftlich erfolgen.
8.2. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Frist aus
13.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden
oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im
Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte
aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e
Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung
ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch
wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach
Aushändigung geltend zu machen.
8.3. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von RV oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RV beruhen,
verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von RV beruhen.
8.4. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB
verjähren in einem Jahr.
8.5. Die Verjährung nach Ziffer 8.3. und 8.4. beginnt mit
dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt.
9. Flug- und Schiffsreisen
9.1 Bei Flug- und Schiffsreisen gelten die jeweiligen Reiseund
Stornobedingungen des Reiseveranstalters, die
wir den Reiseunterlagen beifügen.
10. Auslandsreisen
10.1 Für die Einhaltung der Devisen-, Zoll- und Passvorschriften
ist jeder Fahrgast selber verantwortlich
– wir beraten Sie gern. Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die
aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift erwachsen,
gehen zu seinen Lasten.
11. Allgemeines
11.1 Aus unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Wechselkursänderungen,
Treibstoffverteuerung) erforderlich werdende
Preiserhöhungen bleiben dem RV vorbehalten.
12. Gerichtsstand
12.1 Klagen gegen RV sind an dessen Sitz zu erheben.
Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des RV.
13. Haftung
13.1 Alle Angaben im Reisekatalog 2012 entsprechen dem
Stand der Drucklegung im Dezember 2011. Irrtümer
und Druckfehler vorbehalten.

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